TPD3-Aromaverbot für Shisha-Tabak?: Stand 2026
TPD3 und Aromaverbot für Shisha-Tabak: Was ist bisher bekannt?
Stand: 1. August 2026
Hinweis zur Erstellung:
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte wurden anschließend redaktionell geprüft und überarbeitet. Trotz sorgfältiger Prüfung können sich gesetzliche Vorgaben, Fristen und politische Entscheidungen kurzfristig ändern.
In der Shisha-Branche wird derzeit über ein mögliches Aromaverbot für Wasserpfeifentabak gesprochen. Dabei fällt häufig der Begriff TPD3. Teilweise entsteht der Eindruck, ein solches Verbot sei bereits beschlossen. Das ist derzeit jedoch nicht der Fall.
Das Wichtigste in Kürze:
Ein EU-weites Aromaverbot für Shisha-Tabak ist derzeit nicht beschlossen. Es gibt noch keinen endgültigen
Gesetzestext, keine verbindliche Liste verbotener Aromen und kein bestätigtes Datum für ein mögliches Verbot.
Was bedeutet TPD3?
TPD steht für Tobacco Products Directive, auf Deutsch Tabakproduktrichtlinie. Die derzeit geltende europäische Richtlinie ist die Richtlinie 2014/40/EU, die häufig als TPD2 bezeichnet wird.
Die Richtlinie enthält unter anderem Vorschriften zu:
- Inhaltsstoffen von Tabakerzeugnissen,
- gesundheitsbezogenen Warnhinweisen,
- Verpackung und Kennzeichnung,
- Produktmeldungen und Rückverfolgbarkeit,
- elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern,
- charakteristischen Aromen bestimmter Tabakprodukte.
Der Begriff TPD3 wird für die geplante Überarbeitung dieser europäischen Vorschriften verwendet. Ein endgültiger Name oder eine endgültige Fassung des zukünftigen Rechtsakts liegt noch nicht vor.
Ist ein Aromaverbot für Shisha-Tabak bereits beschlossen?
Nein.
Zum Stand vom 1. August 2026 gibt es keinen endgültigen TPD3-Gesetzestext, der ein Aromaverbot für Wasserpfeifentabak festlegt.
Derzeit gibt es insbesondere:
- keine endgültige Entscheidung über ein Aromaverbot,
- keine abschließende Liste verbotener Aromastoffe,
- keinen verbindlichen Termin für das Inkrafttreten,
- keine festgelegten Übergangs- oder Abverkaufsfristen,
- keine abschließende Regelung für bereits hergestellte Waren.
Aussagen, nach denen aromatisierter Shisha-Tabak bereits ab einem bestimmten Jahr vollständig verboten sei, sind daher derzeit nicht verbindlich.
Welche Regeln gelten aktuell für Shisha-Tabak?
Die bestehende Tabakproduktrichtlinie verbietet bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sogenannte charakteristische Aromen.
Wasserpfeifentabak ist von diesem Verbot derzeit grundsätzlich ausgenommen. Diese Ausnahme könnte im Rahmen einer zukünftigen Überarbeitung jedoch verändert oder aufgehoben werden.
| Produktgruppe | Aktuelle Regelung |
|---|---|
| Zigaretten | Charakteristische Aromen sind verboten. |
| Tabak zum Selbstdrehen | Charakteristische Aromen sind verboten. |
| Wasserpfeifentabak | Derzeit grundsätzlich von diesem Verbot ausgenommen. |
Unabhängig davon gelten für Wasserpfeifentabak bereits heute weitere gesetzliche Anforderungen, beispielsweise zu Inhaltsstoffen, Warnhinweisen, Verpackungen, Produktmeldungen und Rückverfolgbarkeit.
Was ist ein charakteristisches Aroma?
Als charakteristisches Aroma gilt nach der bisherigen europäischen Definition ein deutlich wahrnehmbarer Geruch oder Geschmack, der nicht dem Geschmack von Tabak entspricht und durch Zusatzstoffe entsteht.
Als Beispiele werden unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Süßwaren, Menthol und Vanille genannt.
Dabei muss zwischen zwei möglichen Regelungsarten unterschieden werden:
Verbot charakteristischer Aromen
Bei diesem Modell wird geprüft, ob das fertige Produkt einen deutlich wahrnehmbaren, vom Tabak abweichenden Geruch oder Geschmack besitzt.
Verbot bestimmter Aromastoffe
Bei diesem Modell könnten konkrete Zutaten oder Stoffgruppen verboten werden. Ein solches Verbot könnte weiter reichen, weil nicht nur der wahrnehmbare Geschmack, sondern bereits die verwendeten Inhaltsstoffe entscheidend wären.
Welche Änderungen wären möglich?
Solange kein endgültiger Gesetzesvorschlag veröffentlicht wurde, können nur mögliche Szenarien beschrieben werden.
Denkbar wären insbesondere:
- die Beibehaltung der bisherigen Ausnahme für Wasserpfeifentabak,
- ein Verbot charakteristischer Aromen bei Shisha-Tabak,
- ein Verbot bestimmter Aromastoffe oder Stoffgruppen,
- zusätzliche Vorschriften für Verpackungen und Kennzeichnungen,
- strengere Regeln für die Darstellung und Vermarktung im Internet.
Welche dieser Möglichkeiten tatsächlich umgesetzt wird, lässt sich erst beurteilen, wenn ein vollständiger Gesetzesvorschlag vorliegt.
Wann könnte eine neue Regelung gelten?
Auch nach Veröffentlichung eines europäischen Gesetzesvorschlags würde eine neue Regelung nicht sofort gelten. Zunächst müssten das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten im Rat über den Vorschlag beraten.
Danach könnten weitere Schritte folgen:
- politische Verhandlungen und Änderungen am Entwurf,
- Verabschiedung des endgültigen europäischen Rechtsakts,
- gegebenenfalls Umsetzung in deutsches Recht,
- Ablauf möglicher Übergangs- und Abverkaufsfristen.
Die teilweise genannten Jahre 2028 oder 2029 sind daher lediglich mögliche Zeiträume. Sie sind derzeit keine bestätigten Verbots- oder Inkrafttretensdaten.
Was könnte ein Aromaverbot für Shisha-Konsumenten bedeuten?
Die Auswirkungen hängen vollständig vom Inhalt einer zukünftigen Regelung ab. Entscheidend wäre unter anderem:
- ob Wasserpfeifentabak tatsächlich in das Verbot aufgenommen wird,
- welche Aromen oder Inhaltsstoffe betroffen wären,
- ob nur Tabak oder auch tabakfreie Produkte erfasst würden,
- ob vorhandene Produkte noch abverkauft werden dürften,
- welche Übergangsfristen vorgesehen wären.
Je nach Ausgestaltung könnten bestimmte Produkte nach einem zukünftigen Stichtag nicht mehr hergestellt oder verkauft werden. Eine Aussage, dass sämtliche Sorten oder sämtliche Arten von Wasserpfeifentabak betroffen sein werden, ist derzeit jedoch nicht möglich.
Häufige Fragen zum möglichen Aromaverbot
Wird Shisha-Tabak ab 2027 verboten?
Nein. Ein allgemeines Verbot von Shisha-Tabak ab 2027 ist derzeit nicht beschlossen.
Werden alle Geschmacksrichtungen verboten?
Das steht noch nicht fest. Es ist noch offen, ob charakteristische Aromen, bestimmte Aromastoffe oder einzelne Produktgruppen reguliert werden.
Ist aromatisierter Shisha-Tabak aktuell weiterhin erlaubt?
Wasserpfeifentabak ist derzeit grundsätzlich von dem bestehenden EU-Verbot charakteristischer Aromen ausgenommen. Alle übrigen gesetzlichen Anforderungen müssen weiterhin erfüllt werden.
Gibt es bereits eine Liste verbotener Aromen?
Nein. Eine abschließende neue Liste verbotener Aromen oder Aromastoffe für Wasserpfeifentabak existiert derzeit nicht.
Ist TPD3 bereits ein geltendes Gesetz?
Nein. TPD3 ist die gebräuchliche Bezeichnung für eine geplante Überarbeitung der europäischen Tabakproduktvorschriften.
Fazit: Ein Aromaverbot wird geprüft, ist aber noch nicht beschlossen
Die Europäische Union beschäftigt sich mit einer Überarbeitung der Vorschriften für Tabak- und Nikotinprodukte. Dabei könnte auch die bisherige Ausnahme für Wasserpfeifentabak überprüft werden.
Zum Stand vom 1. August 2026 gilt:
- Ein Aromaverbot für Shisha-Tabak ist nicht beschlossen.
- Ein endgültiger TPD3-Gesetzestext liegt noch nicht vor.
- Es gibt keine verbindliche Liste verbotener Aromen.
- Ein konkretes Datum für ein mögliches Verbot steht nicht fest.
- Auch mögliche Übergangs- oder Abverkaufsfristen sind noch unbekannt.
Verlässliche Aussagen sind erst möglich, wenn ein vollständiger Gesetzesvorschlag veröffentlicht und das europäische Gesetzgebungsverfahren weiter fortgeschritten ist.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen und sachlichen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Der Inhalt gibt den Informationsstand vom 1. August 2026 wieder.